Versicherungsunterlagen füllen so manchen Aktenordner der Immobilienbesitzer. Unverzichtbar ist die Wohngebäudeversicherung, aber auch die Rechtsschutzversicherung für Vermieter und die Haftpflichtversicherung. Zudem schützt die Hausratversicherung das Hab und Gut im Inneren des Gebäudes. Doch wird das Haus veräußert, dann kann es zu einer Veränderung des Versicherungsbedarfs kommen.
Das versicherte Haus verkauft – sind Versicherungen an die Immobilie gebunden?
Geht es um den Versicherungsschutz rund um das Gebäude, dann sind die Versicherungen entweder an die Immobilie gebunden oder an den Versicherungsnehmer. Was mit dem Versicherungsvertrag geschieht, wenn das Haus bzw. die Immobilie veräußert wird, entscheidet sich genau dadurch.
Wird die Immobilie veräußert, welche Versicherungsverträge gehen an den neuen Eigentümer über?
Der Hauskäufer übernimmt die Wohngebäudeversicherung?
Standardmäßig sollte bei jedem Eigenheim eine Wohngebäudeversicherung vorhanden sein. Diese kommt für viele Schäden auf, die am Gebäude entstehen und das sogar bis hin zum Neubau bei einem Totalschaden. Genau das ist der Grund, warum diese Versicherung für jeden Immobilienbesitzer unverzichtbar ist. Ist diese nicht vorhanden, dann bleibt der Hausbesitzer auf den Kosten sitzen, die für Reparaturen anfallen. Kommt es dazu, dann kann das schnell zum eigenen finanziellen Ruin führen, vor allem bei größeren Schäden.
Gebäudeversicherung – Ein Eigentümerwechsel muss sofort gemeldet werden
Sobald eine Immobilie ge- oder verkauft wird, dann wechselt damit nicht nur das Haus den Besitzer, sondern zugleich die Wohngebäudeversicherung, die für diese Immobilie abgeschlossen wurde bzw. besteht. Dies wird vom Versicherungsvertragsgesetz (VVG) so vorgeschrieben. Mit dieser Regelung sollen Versicherungslücken verhindert werden und zugleich wird gewährleistet, dass Schäden am Gebäude selbst bei einem Eigentümerwechsel zu jeder Zeit gedeckt sind.
Der neue sowie der alte Besitzer sind verpflichtet, den Kauf bzw. die Veräußerung der betreffenden Versicherungsgesellschaft zu melden. Geschieht das nicht, dann erlischt der Versicherungsschutz nach einem Monat.
Die Übernahme ist keine Pflicht
Wird ein Haus erworben, dann geht wie bereits im vorhergehenden Absatz beschrieben, die Gebäudeversicherung auf den neuen Besitzer über und das mit dem Tag des Grundbucheintrags. Auch wenn die Versicherung zunächst übernommen wird, so ist der Käufer nicht verpflichtet, die Police fortzuführen, sondern es besteht ein Sonderkündigungsrecht nach Paragraf 96 VVG. Dieses Sonderkündigungsrecht besteht für einen Monat nach Eintrag in das Grundbuch. Der Käufer hat die Wahl, ob er mit sofortiger Wirkung kündigen möchte oder erst zum Ablauf der Versicherungsperiode.
Sofern der Käufer zum Zeitpunkt des Kaufs nicht wusste, dass eine Gebäudeversicherung besteht, dann bleibt das Sonderkündigungsrecht dennoch unberührt. Erst dann, wenn der Käufer erfährt, dass eine solche Police besteht, beginnt der Zeitraum für das Sonderkündigungsrecht.
Die Prämie bereits gezahlt? So einigen sich der alte und neue Eigentümer
Zum Zeitpunkt des Hausverkaufs wird der Besitzer sicherlich die Prämie für das laufende Versicherungsjahr bereits bezahlt haben. Dann gilt es, dass sich Käufer und Verkäufer einigen. Der neue Eigentümer könnte einer Rückzahlung zustimmen oder der Kaufpreis der Immobilie erhöht sich um die Prämie der Gebäudeversicherung. Sollte der Käufer die Gebäudeversicherung kündigen, dann erhält der Verkäufer die Zahlung vom Versicherer zurück.
Die Haftpflichtversicherung – sie endet mit dem Risiko
Wird ein Einfamilienhaus selbst bewohnt, dann ist das Haftpflichtrisiko in der Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers mit abgesichert. Aber der Versicherungsschutz der Privat Haftpflichtversicherung reicht viel weiter. Aus diesem Grund behalten Versicherungsnehmer selbst bei Verkauf und Umzug den Versicherungsvertrag. Der neue Eigentümer der Immobilie sollte unverzüglich seinen Haftpflichtversicherungsschutz anpassen.
Anders verhält es sich, wenn es sich um eine Immobilie handelt, die nicht oder nur zum Teil selbst bewohnt wird – also bei vermieteten Häusern. Eigentümer benötigen in diesem Fall eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Diese Versicherung ist wie die Gebäudeversicherung speziell an die Immobilie gebunden. Wird die Immobilie verkauft, dann endet das Haftpflichtrisiko mit der Grundbuchumschreibung. Der Versicherungsvertrag endet mit diesem Zeitpunkt automatisch. Der neue Eigentümer trägt ab dem Zeitpunkt der Grundbucheintragung das Risiko und sollte daher frühzeitig für einen ausreichenden Versicherungsschutz sorgen.
Die Hausratversicherung – diese zieht automatisch mit um
Wechselt das Eigenheim den Besitzer, dann zieht der alte Bewohner aus – das ist logisch. Dabei nimmt er sein privates Hab und Gut mit – seinen Hausrat. Aus diesem Grund bleibt für ihn auch die Hausratversicherung bestehen. Allerdings müssen unverzüglich der Umzug und die neue Anschrift bei der Versicherungsgesellschaft gemeldet werden. Denn in den meisten Fällen muss der Versicherungsschutz angepasst werden, denn die Wohnfläche wird sich sicherlich ändern und/oder die Gefahrenumstände. Das ist dann die Gelegenheit, um den Vertrag eventuell auf einen neuen Tarif umzustellen, der umfangreicher oder eventuell günstiger ist.
Fazit: Eine Gebäudeversicherung ist ein unverzichtbar
Für jeden Hauseigentümer ist die Gebäudeversicherung ein unverzichtbares Gut. Der Vertrag wechselt zum Käufer durch die Eintragung ins Grundbuch. Damit ist der Übergang des Versicherungsschutzes lückenlos gegeben und der Käufer kann sich auf andere Aufgaben konzentrieren, die der Umzug mit sich bringt – sofern er selbst einziehen möchte. Aber der neue Eigentümer kann den bestehenden Versicherungsvertrag zu vorgegebenen Fristen kündigen. Es bietet sich zudem an, die Prämie, die bereits für das laufende Versicherungsjahr gezahlt wurde, auf den Kaufpreis anzurechnen.